Auswirkungen für eine WEG

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Beschlusslage

Die Installation einer Photovoltaik Anlage ist eine bauliche Veränderung nach §25 WEG. Für solche baulichen Veränderungen setzt das WEG eine doppelt qualifizierte Mehrheit voraus. Das heisst, es müssen der Massnahme mehr als 3/4 der eingetragenen Eigentümer und zugleich mehr als 1/2 der Miteigentumsanteile zustimmen.

Sind auf eine Wohnung mehrere Eigentümer zu ideellen Anteilen eingetragen, so können diese nur mit einer Stimme gemeinsam entscheiden. Hat ein Eigentümer mehrere Wohnung, hat er dennoch nur eine Stimme ( Kopfprinzip ). Hat eine Gemeinschaft von Personen mehrere Wohnungen zu ideellen Anteilen, so entscheiden sie mit je einer Stimme für jede Wohnung.

Eigentum

Eine WEG kann Eigentümer einer Photovoltaik Anlage sein, sie jedoch nicht betreiben. Der Betreiber muss eine natürliche oder juristische Person nach dem HGB ( Handelsgesetzbuch ) sein. Als Sonderform ist hier die GbR ( Gesellschaft bürgerlichen Rechts ), die nach HGB als Einzelkaufmann gesehen wird.

Betreiber

Ein Betreiber einer Photovoltaikanlage ist die natürliche oder juristische Person, die den Betrieb der Anlage verantwortet.

Die für eine WEG schlechteste Betreiberform ist die ohne seperatem Vertrag. Sie hat durch den WEG Beschluss eine gewerbliche Photovoltaik Anlage zu errichten automatisch die Rechtsform einer GbR ohne Vertrag ( konkludentes Handeln ).

Haftung

Findet die Eigentümergemeinschaft keinen Beschluss für eine Betreibergesellschaft, so haftet jeder Eigentümer mit seinem gesamten privaten Vermögen für Verbindlichkeiten aus dem Betrieb dieser Photovoltaik Anlage.

Rechtsform für den Betreiber

Bei der Größe dieser WEG und dem häufigen Wechsel einzelner Wohneigentümer scheidet jede Rechtsform aus, die bei Wechsel der Gesellschafter eine erneute Protokollierung bei einem Notar erfordert. ( z.B. GbR, GmbH )

Somit muss für den Betrieb der Anlage eine Rechtsform gefunden werden, wo alle Eigentümer der WEG auch Teil der Gesellschaft sind, jedoch ein Wechsel der Gesellschafter ( Eigentümer einer Wohnung ) nicht eine erneute Protokollierung des Geselschaftsvertrages erzwingt. ( z.B. Genossenschaft, Aktiengesellschaft ).

Eine optimale Rechtsform und entsprechender Gesellschaftsvertrag wird derzeit noch mit Steurberatern und Juristen diskutiert.

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