Ideen für die WEG Brunnenstr. 26-32

<– Nutzung des erzeugten Stroms

Durch die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse und daraus resultierenden Steuerpflichten kommt nur die Anschaffung von mehreren dezidierten Anlagen in Frage.

Schwimmbad

Eine Photovoltaikanlage mit Null-Einspeisung für die Versorgung des Schwimmbades. Nach Beschluss der Eigentümer wird die Anlage Bestandteil des Sondereigentums „Schwimmbad“. An diesem Sondereigentum sind bereits jetzt und zukünftig jede Wohnungseinheit mit je einem Anteil beteiligt. Die entstehenden Kosten werden auf die 71 Wohnungsanteile umgelegt.

Durch diese Eigentumskonstruktion entstehen den Eigentümern zwar bei Anschaffung Einmalkosten, es fallen jedoch keine zusätzlichen Betriebskosten an. Die Betriebskosten ( Strom ) für das Schwimmbad werden gemindert. Der erzeugte Strom ist ausschließlich für den Eigenbedarf verbraucht und damit nicht MWSt-pflichtig.

Hausstrom ( Gemeinschaftsstrom )

Eine Photovoltaikanlage mit Null-Einspeisung für die Versorgung des Hausstromes. Nach Beschluss der Eigentümer wird die Anlage Bestandteil des Gemeinschaftseigentums . An diesem Gemeinschaftseigentum ist jeder Eigentümer nach seinem Miteigentumsanteilen beteiligt. Die entstehenden Kosten werden nach qm-Anteil umgelegt.

Durch diese Eigentumskonstruktion entstehen den Eigentümern zwar bei Anschaffung Einmalkosten, es fallen jedoch keine zusätzlichen Betriebskosten an. Die Betriebskosten ( Strom ) für das Haus ( Gemeinschaftseigentum ) werden gemindert. Der erzeugte Strom ist ausschließlich für den Eigenbedarf verbraucht und damit nicht MWSt-pflichtig.

weitere Verbraucher

Es wird eine Photovoltaikanlage durch eine zu gründende Gesellschaft errichtet. Diese Gesellschaft setzt sich aus beliebigen Eigentümern zusammen, die sich Kosten und Erträge teilen. Die Gesellschaft erhält von der Eigentümergemeinschaft einen langfristigen, im Grundbuch abgesicherten, Pachtvertrag für die benötigten Dach- und Wandflächen. Die gezahlte Pacht fließt in die Instandhaltungsrücklagen.

Die Betreibergesellschaft kann – an wen auch immer – Strom verkaufen. Die Gesellschaft wird Mehrwertsteuerpflichtig, kann jedoch auch den Steueranteil der Anschaffugnskosten als Vorsteuer geltend machen und die Anlagekosten auf eine Nutzungszeit bilanziell abschreiben.

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